Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Mössingen

§  1          Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Mössingen. Er hat seinen Sitz in Mössingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2          Ziele, Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Obstbau- und Gartenbaukultur im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Dies soll erreicht werden:

  • Eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder zur Förderung des Obstbaues unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung
  • Förderung der Gartenkultur als Beitrag zur Landschaftsentwicklung
  • Förderung eines wirksamen Umwelt-  und Landschaftsschutzes
  • Förderung der Bienenzucht und des Landschaftsschutzes

Es geschieht durch die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte, durch Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen, Durchführung von Unterweisungen in Lehrgängen und Rundgängen.

§  3          Organisation, Gliederung und Aufbau

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisobstbauverein Tübingen und mittelbar über diesem dem Landesverband Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart angeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§  4          Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die  Zwecke und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein. Die Aufnahme als Mitglied, die Beendigung der Mitgliedschaft und der Ausschluss eines Mitglieds wird in einer Geschäfts- und Wahlordnung festgelegt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  5          Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  • Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
  • Anträge zu stellen
  • die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
  • an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Satzung und sonstige Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen
  • sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben im Vereinsgebiet einzusetzen
  • die Vereinsbeiträge fristgerecht abzuführen (der Bankeinzug des Jahresbeitrages erfolgt jeweils am 15. März)
  • sich für die Ziele des Kreis- und des Landesobstbauverbandes einzusetzen

§  6          Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Vorsitzende

§  7          Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung findet einmal in der Regel im ersten Quartal statt.
Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
der Mitgliederversammlung obliegt:

  • die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Festsetzung der Jahresbeiträge
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes
  • die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern die Bestellung von Rechnungsprüfern
  • die Änderung einer Geschäfts- und Wahlordnung
  • die Beschlussfassung der Anträge

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§  8          Der Vorstand
 Der Vorstand besteht aus

  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter
  • dem Kassier
  • dem Schriftführer
  • mindestens vier weiteren Vereinsmitgliedern

Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre.

§  9          Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.

§  10          Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein gemeinsam.

§  11          Vorsitzender
Der Vorstand oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstands und sonstige Veranstaltungen des Vereins.

§  12          Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts.

§  13          Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§  14          Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§  15          Aufsicht über den Verein
Der Verein untersteht hinsichtlich der gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreisobstbauverbandes Tübingen und des Landesverbandes Obstbau, Garten und Landschaft e. V. Stuttgart.

§  16          Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Es kann der Stadt Mössingen oder einer kirchlichen Einrichtung in Mössingen gegeben werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Mössingen, den 28. Januar 1994
H. Huber Schriftführer     Friedrich Jung Vorsitzender
Am 8. 7. 2002 wurde der Verein unter dem Vorsitzenden Hans G. Wener mit obiger Satzung unter VR1466 ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Tübingen eingetragen.