Verbrennen von Baum- und Strauchschnitt

Grundsätzlich gilt der Vorrang der Verwertung, z. B. durch Anlieferung auf Häckselplätzen oder durch Verrottung.

Nur soweit eine Verwertung aus landbautechnischen Gründen oder wegen der Beschaffenheit nicht möglich ist, darf Baum- und Strauchschnitt der auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfällt, auf diesem Grundstück verbrannt werden.

Folgendes ist zu beachten:

  1. Das Verbrennen ist nur im Außenbereich zulässig.
  2. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
  3. a)  200 m von Autobahnen
  4. b)  100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
  5. c)  50 m von Gebäuden und Baumbeständen
  6. Der Baum- und Strauchabschnitt muss so weit wie möglich zu Haufen zusammengefasst werden und dabei so trocken sein, dass er unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.
  7. Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle gehalten werden kann.
  8. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, ebenso wenig in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang.
  9. Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle muss beim Ordnungsamt angemeldet werden. Für Mössingen, Belsen, Bästenhardt unter 307-201 und für die Bereiche in Öschingen  und Talheim unter 6339 bzw. 6221.

Bei Zuwiderhandlungen drohen Geldbußen.